Einführung einer Compliance-Ordnung für Stadtratsmitglieder


Eine Richtlinie zur Vorsorge von Korruption gibt es nur für Beschäftigte der Stadt Ingolstadt. Eine entsprechende Regelung für die Mitglieder des Ingolstädter Stadtrats existiert dagegen bisher nicht. Eine Compliance-Ordnung, die klare Maßstäbe setzt, auch für Stadtratsmitglieder ist notwendig.

Auslöser war eine Einladung an die Mitglieder des Aufsichtsrats der Stadtwerke Beteiligungen, die auf Nachfrage von der Stabsstelle Compliance kritisch gesehen wurde. Mehr als eine Empfehlung, diese Einladung nicht anzunehmen, war aber nicht möglich. An diesem Beispiel zeigte sich, dass es einen Bedarf für eine Regelung gibt.

Um für die Stadtratsmitglieder Rechtssicherheit zu schaffen und die Unabhängigkeit des Mandats zu gewährleisten, hat die Grüne Stadtratsfraktion heute die Einführung einer Compliance-Ordnung für Stadtratsmitglieder beantragt. Geregelt werden soll, welche Zuwendungen und Geschenke unter unzulässige Vorteile fällt und der freien Ausübung des Mandats unterliegt. Wie bei den städtischen Beschäftigten sollen auch konkrete Wertgrenzen festgelegt werden.

Ingolstadt, 27. Oktober 2026


Einführung einer Compliance-Ordnung für Stadtratsmitglieder

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

für ehrenamtliche Mitglieder des Stadtrats gibt es bislang keine Compliance-Ordnung. Wir halten eine solche Regelung für sinnvoll, weil sie klare Maßstäbe setzt, Rechtssicherheit schafft und die Unabhängigkeit des Mandats schützt.

Wir stellen daher folgenden Antrag und bitten, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf die öffentliche Tagesordnung des Stadtrats zu setzen.

Der Stadtrat möge beschließen:

  1. Für die ehrenamtlichen Mitglieder des Stadtrats wird eine eigenständige Compliance-Ordnung eingeführt. Sie ist von der Geschäftsordnung des Stadtrats getrennt.
  2. Die Compliance-Ordnung legt verbindliche Wertgrenzen für die Annahme von Geschenken, Einladungen und Bewirtungen fest.
  3. Für Stadtratsmitglieder gelten dieselben Maßstäbe wie für Beschäftigte der Stadt Ingolstadt. Besondere Privilegien aufgrund des Mandats bestehen nicht.
  4. Die Wahrnehmung mandatsbezogener Repräsentations-, Informations- und Kontrollaufgaben bei offiziellen Veranstaltungen der Stadt Ingolstadt, ihrer Eigenbetriebe und Kultureinrichtungen bleibt zulässig und wird in der Ordnung klar geregelt.
  5. Für Stadtratsmitglieder in Aufsichts- und Kontrollgremien städtischer Beteiligungsgesellschaften gelten ergänzend verschärfte Anforderungen, da sie dort Amtsträgerfunktion wahrnehmen.
  6. Die Verwaltung wird beauftragt, auf dieser Grundlage die rechtliche Ausarbeitung und Umsetzung der Compliance-Ordnung vorzunehmen und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen.


Begründung:

Für Beschäftigte der Stadt Ingolstadt gilt die Richtlinie zur Vorsorge von Korruption mit konkreten Wertgrenzen. Für ehrenamtliche Stadtratsmitglieder fehlt eine vergleichbare Regelung. Diese Lücke zeigte sich konkret bei einer Einladung der Stadtwerke Ingolstadt Beteiligungen GmbH an Mitglieder des Aufsichtsrats zu einem Heimspiel des FC Ingolstadt 04 in einer Firmenloge. Die Stabsstelle Compliance, Integrität und Recht bewertete diese Einladung als kritisch und empfahl, sie nicht anzunehmen.

Wir wollen mit diesem Antrag die wesentlichen Eckpunkte festlegen.

Bei der Annahme persönlicher Geschenke und Zuwendungen Dritter gelten für Stadtratsmitglieder die gleichen Maßstäbe wie für die städtische Belegschaft.

Gleichzeitig unterscheidet die Ordnung präzise zwischen unzulässigen Vorteilen und der Ausübung des freien Mandats: Der Besuch städtischer Veranstaltungen oder offizieller Empfänge ist Bestandteil der parlamentarischen Informations- und Repräsentationspflicht gegenüber städtischen Einrichtungen, deren Budgets der Stadtrat verantwortet.

Besonderer Regelungsbedarf besteht für Stadtratsmitglieder in Aufsichtsräten städtischer Beteiligungsgesellschaften. Sie üben dort eine konkrete Kontroll- und Überwachungsfunktion aus und haben Amtsträgereigenschaft. Einladungen durch die kontrollierte Gesellschaft bergen deshalb ein erhöhtes Risiko für den Anschein einer Beeinflussung.

Die Regelung soll bewusst außerhalb der Geschäftsordnung erfolgen. Eine eigenständige Compliance-Ordnung lässt sich unabhängig von den übrigen Verfahrensregelungen des Stadtrats anpassen und ist klar als Verhaltensregelwerk erkennbar.

Mit freundlichen Grüßen

Nathalie Argus

Barbara Leininger (Fraktionsvorsitzende), Dr. Christoph Spaeth (Fraktionsvorsitzender), Petra Kleine, Agnes Krumwiede, Maria Segerer